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 Voraussetzungen für eine Anmeldung:

Die wesentlichen materiellen Voraussetzungen für den Geschmacksmusterschutz sind:

  • Die auf Form- und Farbgebung beruhende Erscheinungsform eines industriellen oder handwerklichen Gegenstandes.
  • Die Neuheit des Musters, d.h. ein Schutz bekannter, also nicht neuer Gestaltungen scheidet aus.
  • Die Eigenart des Musters, die sich aus der Kombination vorbekannter Gestaltungselemente ergibt, solange ein hinreichender Abstand zu vorbekannten Mustern besteht.

Seine Wirkung entfaltet das Geschmacksmusterrecht erst, wenn es beim Deutschen Patent und Markenamt (DPMA) als solches eingetragen worden ist. Das DPMA prüft vor der Eintragung lediglich, ob eine formell ordnungsgemäße Anmeldung vorliegt. Es prüft nicht, ob das angemeldete Muster oder Modell neu oder eigenartig ist. Es handelt sich also anders als bei einem Markenrecht oder einem Patent um ein ungeprüftes Schutzrecht.

Schutzdauer

Die Schutzdauer eines Geschmacksmusters beträgt fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Anmeldung. Sie kann für jeweils fünf weitere Jahre bis zu einem Zeitraum von insgesamt 25 Jahren verlängert werden. Die Verlängerung wird durch Zahlung einer Aufrechterhaltungsgebühr bewirkt.

Unsere Leistungen

In dem Pauschalpreis sind folgende Leistungen enthalten:

  • Ausarbeitung eines schriftlichen Antrags auf Eintragung
  • Einreichung des Antrags beim DPMA
  • Führen der notwendigen Korrespondenz mit dem DPMA
  • Übersenden der Eintragungsurkunde an den Mandanten

Auf Wunsch führen wir gegen eine zu vereinbarende Vergütung eine zusätzliche Informationsrecherche und/oder eine Neuheitsrecherche durch. Die Informations- oder Designrecherche dient dazu, vor einer Neuentwicklung festzustellen, was es bereits gibt. Die Neuheitsrecherche, auch Anmeldungsrecherche genannt, ist eine Rechtsbezogene Recherche, die dazu dient, festzustellen, ob ein fertiges Muster das Anmeldeerfordernis der Neuheit erfüllt oder ein bestehendes Muster entgegensteht.