Voraussetzungen für einen Schutzerwerb:
Ein Gemeinschaftsgeschmacksmusterschutz kann entweder durch Eintragung oder durch das bloße öffentliche Zugänglichmachen des Musters (sog.“ nicht eingetragenes Gemeinschafts geschmacksmuster“) erlangt werden. Beide Schutzrechte unterscheiden sich insbesondere hinsichtlich der Schutzdauer. Für den Erwerb des Gemeinschaftsgeschmacksmusters durch Eintragung wird von Amts wegen überprüft
- Ob die formellen Voraussetzungen erfüllt sind
- Die abstrakte Geschmacksmusterfähigkeit vorliegt, d.h. ob es sich um die Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teils davon handelt
- Ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten nicht vorliegt
Eine materiell-rechtliche Prüfung findet darüber hinaus nicht statt. Es wird nicht geprüft, ob die Erscheinungsmerkmale des zur Anmeldung gebrachten Designs ausschließlich technisch bedingt sind und ob es neu und eigenartig ist.
Diese Schutzvoraussetzungen und Schutzausschließungsgründe werden ausschließlich im Nichtigkeitsverfahren beziehungsweise im Rahmen eines Verletzungsverfahrens überprüft. Es handelt sich daher bei dem eingetragenen Gemeinschafts geschmacksmuster um ein ungeprüftes Registerrecht.
Das (eingetragene) Gemeinschaftsgeschmacksmuster entsteht erst mit Eintragung.
Schutzdauer
Die Schutzdauer des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters beträgt fünf Jahre und kann viermal um jeweils fünf Jahre bis zu einer Gesamtlaufzeit von 25 Jahren verlängert werden. Die Schutzdauer für das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster beträgt drei Jahre. Die Schutzfrist ist nicht verlängerbar.
Unsere Leistungen
- Ausarbeitung eines schriftlichen Antrags auf Eintragung
- Einreichung des Antrags beim HABM
- Führen der notwendigen Korrespondenz mit dem HABM
- Übersenden der Eintragungsurkunde an den Mandanten
Auf Wunsch führen wir nach einer zu vereinbarenden Vergütung eine Informationsrecherche oder eine Neuheitsrecherche in den Beständen der DE-, EU-, IR- Geschmacksmusterregister durch.