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Haager Musterabkommen

Das Haager Musterabkommen ist das zentrale Vertragswerk zur einheitlichen Anmeldung und Eintragung von Geschmacksmustern mit Wirkung für eine Vielzahl von Staaten. Dem Haager Musterabkommen gehören derzeit insgesamt
56 Mitglieder an. Durch den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zum Haager Musterabkommen im Januar 2008 sowie der Afrikanischen Intellectual Property Organisation im September 2008 sowie weiterer europäischer und afrikanischer Länder in den letzten Jahren hat das Haager Abkommen inzwischen an erheblicher Bedeutung gewonnen. Damit können in der Europäischen Gemeinschaft ansässige Personen und Unternehmen ihre Geschmacksmuster mit einem Antrag beim Internationalen Büro in Genf (WIPO) nicht nur innerhalb der EU, sondern auch in allen Vertragsstaaten der Genfer Akte schützen lassen. So können auch deutsche Anmelder als in der Europäischen Gemeinschaft ansässige Personen Registrierungen über die Grenzen der Europäischen Gemeinschaft hinaus tätigen.

Voraussetzungen der Anmeldung

Die Voraussetzungen zur Anmeldung eines internationalen Geschmacksmusters nach dem Haager Musterabkommen sind gering. Sie beschränken sich auf die persönlichen Voraussetzungen, die ein Anmelder erfüllen muss:

  • Er betreibt eine Niederlassung in einem Staat, der dem Haager Musterabkommen angehört.
  • Der Anmelder hat seinen Wohnsitz oder Sitz in einem Land, das dem Haager Musterabkommen angehört.
  • Der Anmelder ist Angehöriger eines Landes, das dem Haager Musterabkommen angehört.

Neben den persönlichen Voraussetzungen muss der Anmelder keine weiteren Voraussetzungen erfüllen, um Inhaber eines internationalen Geschmacksmusters zu werden. Anders als im Markenrecht ist daher z.B. eine Heimateintragung nicht erforderlich. Anders als die Bestimmungen zum Geschmacksmuster DE oder Geschmacksmuster EU-, enthält das Haager Musterabkommen keine Bestimmungen in Bezug auf „Neuheit“ und „Eigenart“ des zu schützenden Designs.

Die materiellen Schutzvoraussetzungen eines Musters richten sich insgesamt nach den Vorschriften des benannten Schutzlandes. Dabei ist zu unterscheiden zwischen solchen Ländern, die eine Prüfung der materiellen Schutzvoraussetzungen von Amts wegen durchführen (z.B. USA) und anderen Ländern, die entweder nur eine formelle oder eine eingeschränkte Prüfung durchführen. Diejenigen Länder, die die materiellen Schutzvoraussetzungen von Amts wegen prüfen, haben die Möglichkeit, die Schutzerstreckung des internationalen Geschmacksmusters auf ihr Land zurückzuweisen. In den anderen Ländern wird die Schutzfähigkeit erst in einem eventuellen Verletzungsverfahren geprüft.

Schutzdauer

Sofern sämtliche formellen Voraussetzungen der Anmeldung erfüllt sind, wird das internationale Geschmacksmuster bei der WIPO eingetragen. Das Eintragungsdatum entspricht dem Anmeldedatum. Die Laufzeit des internationalen Geschmacksmusters beträgt fünf Jahre und kann um jeweils weitere fünf Jahre bis höchstens 15 Jahre verlängert werden.

Unsere Leistungen

In dem Pauschalpreis sind folgende Leistungen enthalten:

  • Ausarbeitung eines schriftlichen Antrags auf Eintragung in englischer oder französischer Sprache
  • Einreichung eines Antrags bei der WIPO entsprechend den Vorschriften
  • Führen der notwendigen Korrespondenz mit der WIPO
  • Übersenden der Eintragungsurkunde an den Mandanten

Der Pauschalpreis enthält insbesondere nicht die Kosten im Falle einer Schutzverweigerung durch ein Schutzland.

Die von Ihnen an die WIPO zu zahlenden Gebühren entnehmen Sie bitte der Gebührentabelle.